nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 FSTuWV (Brandenburg) — Aufgaben der schriftlichen Prüfung

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung findet in den mit „sP“ gekennzeichneten Fächern der Stundentafel statt.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 210 Minuten.

(3) Für die schriftlichen Prüfungsfächer sind zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge einzureichen. Die Aufgabenvorschläge werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, in dem Prüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge auf Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften. Die Genehmigung und Auswahl erfolgt durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat.