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FSTuWV

§ 2 Organisationsform und Dauer

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/2#abs-1 (1) Die Bildungsgänge können in Vollzeitform und in Teilzeitform angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/2#abs-2 (2) Die Dauer der Bildungsgänge in Vollzeitform beträgt zwei Schuljahre, in Teilzeitform drei Schuljahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/2#abs-3 (3) Wurde bereits eine Ausbildung im jeweiligen Fachbereich in einer anderen Fachrichtung erfolgreich absolviert, kann diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung bis zur Hälfte der Gesamtausbildungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 1 § 3