Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft
FSTuWV§ 1 Ziel des Bildungsganges
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/1#abs-1 (1) Die Bildungsgänge der Fachschule Technik und Wirtschaft vermitteln eine vertiefte berufliche Fachbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/1#abs-2 (2) Sie führen zu einem staatlichen Berufsabschluss der beruflichen Weiterbildung mit der Berufsbezeichnung im Fachbereich Technik als „staatlich geprüfte Technikerin“ oder „staatlich geprüfter Techniker“ und im Fachbereich Wirtschaft als „staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „staatlich geprüfter Betriebswirt“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/1#abs-3 (3) Fachschulen ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife.