nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 FSTuWV (Brandenburg) — Organisationsform und Dauer

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bildungsgänge können in Vollzeitform und in Teilzeitform angeboten werden.

(2) Die Dauer der Bildungsgänge in Vollzeitform beträgt zwei Schuljahre, in Teilzeitform drei Schuljahre.

(3) Wurde bereits eine Ausbildung im jeweiligen Fachbereich in einer anderen Fachrichtung erfolgreich absolviert, kann diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung bis zur Hälfte der Gesamtausbildungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

---

Zitiervorschlag: § 2 FSTuWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
