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§ 1 FSTuWV (Brandenburg) — Ziel des Bildungsganges

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bildungsgänge der Fachschule Technik und Wirtschaft vermitteln eine vertiefte berufliche Fachbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung.

(2) Sie führen zu einem staatlichen Berufsabschluss der beruflichen Weiterbildung mit der Berufsbezeichnung im Fachbereich Technik als „staatlich geprüfte Technikerin“ oder „staatlich geprüfter Techniker“ und im Fachbereich Wirtschaft als „staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „staatlich geprüfter Betriebswirt“.

(3) Fachschulen ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife.