Gesetze / FS-Strecken-Kostenverordnung
FSStrKV§ 1
Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Fluginformationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSStreckenGV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, wird befristet bis zum 31. Dezember 2000 eine Kostenermäßigung von 40 vom Hundert gewährt, wenn
Änderungsverlauf
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29.10.1997 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 2615)
BGBl. 1997 I S. 2615
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