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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2615

BGBl. 1997 I S. 2615 · 26.184 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615
                                                Verordnung
                            zur Änderung von Kostenregelungen

der Flugsicherung
                                                    Vom 29. Oktober 1997

  Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-

verkehrsministerium für Verkehr:

                         Artikel 1

                 Änderung der FS-An-
             und Abflug-Kostenverordnung

  Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. Sep-
tember 1989 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1996 (BGBI. 1
S. 1974), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
   ,,Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zu-
   grundelegung des maximalen Fluggewichtes berech-
   net."

2. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§4

     (1) Für folgende lnanspruchnahmen werden keine
   Kosten erhoben:                    ·
   1. durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mit-
      gl iedstaaten;
   2. durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-
      Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden
      Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bun-
      desrepublik Deutschland eine entsprechende
      Kostenbefreiung gewährt wird.
      (2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei
   Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des
   Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung
   für Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, werden
   die nach § 2 dieser Verordnung zu berechnenden
   Koste:1 um 75 vom Hundert ermäßigt, wenn

   1. diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen
      oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung
      von Luftfahrzeugen dienen,

   2. diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik
      Deutschland durchgeführt werden und

       3. vor der Durchführung des Fluges ein Flugplan mit
          Angaben zum Zweck des Übungsfluges aufge-
          geben wird."

                            Artikel 2

                          Änderung der

                  FS-Strecken-Kostenverordnung
       § 1 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April

    1984 (BGBI. 1 S. 629), die zuletzt durch die Verordnung
    vom 13. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 215) geändert worden
    ist, wird wie folgt gefaßt:

                               ,,§ 1
   (1) Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-
Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der
Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Flug-
informationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies
gilt nicht für
    1. Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied-
       staaten;
2. Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als NATO-

   Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden

   Staat für militärische Luftfahrzeuge der Bundesre-
   publik Deutschland eine entsprechende Kostenbe-
   freiung gewährt wird.
      (2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei
    Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des
    Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
    Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, wird eine
    Kostenermäßigung von 75 vom Hundert gewährt, wenn
    1. diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder
       Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luft-
       fahrzeugen dienen,
2. diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik
   Deutschland durchgeführt werden und

3. im Flugplan Angaben zum Zweck des Übungsfluges
   eingetragen werden."

                            Artikel 3

                          Inkrafttreten

      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                                       Bonn, den 29. Oktober 1997
                                            Der Bundesminister für Verkehr
                                                     Wissmann
BGBl. 1997, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
                                                 Verordnung
                           über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben
                        über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen
                           (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) *)
                                                           Vom 30. Oktober 1997

  Auf Grund des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchs-
kennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1632)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung:

                                 §1

                     Anwendungsbereich
  (1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushalts-
geräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die
Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder
ausgestellt werden.
   (2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Lei-
stungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgerä-
ten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften er-
forderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht
werden.

                                 §2

                    Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung
1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in
   den Europäischen Gemeinschaften ansässig ist, des-
   sen zugelassener Vertreter in den Europäischen
   Gemeinschaften oder, wenn ein solcher nicht vorhan-
   den ist, derjenige, der das Haushaltsgerät in den
   Europäischen Gemeinschaften vermarktet;
2. ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endver-

   braucher zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgelt-

   licher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
3. ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von
   Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell;

4. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien
   oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haus-
   haltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht;
5. sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die
   Leistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Ver-
   brauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen
   im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung die-
   ses Verbrauchs von Nutzen sind.

                                  §3

                    Kennzeichnungspflicht

  (1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum

Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchs-
überlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des
   Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an
   Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheit-
   licher Etiketten und Produktinformationen (ABI. EG Nr. L 297 S. 16)
   sowie der in Anlage 1 aufgeführten Richtlinien.

nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit
Angaben über den ✓ Verbrauch an Energie und anderen
wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu
kennzeichnen.

  (2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1
besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor

dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach
Maßgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haus-
haltsgeräten die Kennzeichnung vorgenommen werden
muß, sowie bei Gebrauchtgeräten.
   (3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen
auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten
Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffent-
lichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei
nicht ausgestellten Geräten nach§ 5 eigene Angaben, so
sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.

                            §4

                 Etiketten, Datenblätter

   (1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1
der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsge-
räte vertreiben, haben den Händlern Etiketten und Daten-
blätter in deutscher Sprache unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen
1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1
   festgelegten Anforderungen entsprechen,

2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der An-

   lage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.

  (2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte
ausgestellt, so haben die Händler

1. die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit
   den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etikettendeut-
   lich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,
2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datent:>lätter zur
   Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.

   (3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die
Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbeson-
dere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grund-
etikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und

einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben
aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß
jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich

zur Verfügung stehen.

  (4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren auf-
zunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufge-
führt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Pro-
duktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit

anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu
den Geräten mitliefern.
BGBl. 1997, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
                            §5
                Nicht ausgestellte Geräte

  Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in
Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei
dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen,
haben die Händler sicherzustellen, daß den Interessenten
vor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der
Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.

                            §6
              Technische Dokumentation

  (1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht,
hat der Lieferant für das einzelne Gerätemodell eine tech-
nische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der
Anlage 1 zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf
dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben über-
prüft werden kann.

  (2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation

dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf

Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-

schaften vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Doku-
mentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende
der Herstellung des einzelnen Gerätemodells für eine
Überprüfung bereitzuhalten.

                            §7

  Mißbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
  Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder
andere Etiketten zu verwenden, die geeignet sind, beim
Endverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeich-
nung nach § 3 Abs. 1 zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für
gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Kenn-
zeichnungsregelungen.

                             §8
         Befugnisse der zuständigen Behörden

  (1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß
Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten,
überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht
vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.
   (2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten und Daten-
blätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern
gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgeleg-
ten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen
Behörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig
sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die
Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der techni-
schen Dokumentation nach § 6 nachweist.

                            §9

                 Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 2 des Energiever-

brauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig

1. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Etikett oder
   ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Haushaltsgerät
   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Eti-
   kett versieht oder ein Datenblatt nicht bereithält,

3. entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen
   Angaben zur Kenntnis gelangen oder
4. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung
   verwendet.

                            §10
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat tiat zugestimmt.

                                  Bonn, den 30. Oktober 1997
                                     Der Bundesminister für Wirtschaft
                                                Rexrodt
BGBl. 1997, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618
Anlage 1

                                        Kennzeichnungspflicht für

   Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung
folgender Richtlinien:
- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986

  über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABI. EG
  Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;

- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur
  Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energie-
  etikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte
  sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABI. EG Nr. L 45

  S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;

- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur
  Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betref-

  fend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswasch-
  maschinen (ABI. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG;
- Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur
  Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hin-
  blick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäsche-
  trockner (ABI. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;

- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996
  zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates be-
  treffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-
  Wasch-Trockenautomaten (ABI. EG Nr. L 266 S. 1), nach-

  folgend RL 96/60/EG;
- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996
  zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der
  Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetiket-

  tierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABI. EG
  Nr. L 338 S. 85);

- Richtlinie 97 /17 /EG der Kommission vom 16. April 1997 zur

  Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend
  die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABI. EG
  Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97 /17 /EG.

1. Zu kennzeichnende Gerätearten

Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushalts-
geräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind,
unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeich-
nungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind
Gerätemodelle,_die auch aus anderen Energiequellen, wie
Batterien, betrieben werden können.

2. Beginn der Kenn z eich nun g s p f I ich t
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu
dem in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten
jeweils aufgeführten Zeitpunkt.

(2) Bis zum 31. Januar 1998 ist es gestattet, elektrische
kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Zeile 4
der Tabelle 1) in Verkehr zu bringen, zu vermarkten und/
oder auszustellen, die nicht den sich aus dieser Anlage
ergebenden Bestimmungen entsprechen.
(3) Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem in
Spalte 2 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Zeitpunkt ist es
gestattet,
1. Geräte der in Spalte 1 ab Zeile 5 der Tabelle 1 aufge-
   führten Gerätearten in Verkehr zu bringen, zu vermark-
   ten und/oder auszustellen,

Haushaltsgeräte

  2. in Ziffer 6 Abs. 1 dieser Anlage genannte Druckerzeug-
     nisse zu verteilen,

  die nicht den sich aus dieser Anlage ergebenden Bestim-

  mungen entsprechen.

  3. Ermittlung der erforderlichen Angaben

  (1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind an-
  hand harmonisierter Normen zu ermitteln, deren Referenz-
  nummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

  veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die
  Referenznummern der sie u,msetzenden einzelstaatlichen
  Normen veröffentlicht haben.
  (2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Ge-
  räuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln.
  Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungs-

  pegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei
  denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder
  gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über
  Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Ver-

  pflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.

  4. Et i kette n

  Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die

  sich für das deutschsprachige Etikett aus den in Spalte 3
  der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richt-

  linien der Kommission ergeben.

  5. Daten b I ä t t er
  Die Datenblätter müssen den Anforderungen entspre-

  chen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils auf-
  geführten Anhängen von Richtlinien der Kommission
  ergeben.

  6. N ich t aus g es t e 11 t e Geräte
  (1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV
  unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen
  Wegen über Druckerzeugnisse, z.B. über Versandhandels-
  kataloge, angeboten, so müssen die Angaben in dem
  Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen, die sich
  aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten
  Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben.

  (2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 3 Nr. 2 dieser Ahlage gelten
  für Angebote, die durch Bildschirmanzeige erfolgen,
  entsprechend.

  7. Klasseneinteilung
  Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls
  für weitere Angaben über Eigenschaften der Geräte-
  modelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1
  jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kom-
  mission ermittelt.
BGBl. 1997, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
8. Te c h n i s c h e D o k u m e n tat i o n
Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu
enthalten:

1. Name und Anschrift des Lieferanten,

   modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich
   spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4. Berichte über Messungen, die auf Grundlage von
   europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach
2. eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende                        Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige
   Beschreibung des Gerätemodells,

3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den
   wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Geräte-

Tabelle 1

 Spalte~                          1
                              (Geräteart)
   Zeile1

     1       Elektrische Haushaltskühl- und
             -gefriergeräte sowie entsprechende
             Kombinationsgeräte

     2       Elektrische Haushaltswasch-
             maschinen
             ausgenommen:
             - Geräte ohne Schleudervorrichtung
             - Geräte mit getrennten Wasch- und
               Schleuderbehältern (z.B. Doppel-
               behältermaschinen)
             - Geräte ohne eingebaute Heißwas-
               serbereitung bis zum 30. Juni 1998

    3        Elektrische Haushaltswäsche-
             trockner

     4       Elektrische kombinierte Haushalts-
             Wasch-Trockenautomaten

     5       Elektrische Haushaltsgeschirrspüler
                        Geräteart maßgeblich sind,

                     5. Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mit-
                        geliefert werden.

        2                    3               4                  5               6
(Beginn der Kenn-       (Etiketten)    (Datenblätter)   (Nicht ausge-       (Klassen-
zeichnungspflicht)                                      stellte Geräte)     einteilung)

    1.1.1998          Anhang I der     Anhänge II       Anhang III der    Anhang V der
                      RL 94/2/EG       und IV der       RL 94/2/EG        RL94/2/EG
                                       RL94/2/EG

    1.1.1998          Anhang I der     Anhang II der    Anhang III der    Anhang IV der
                      RL 95/12/EG      RL 95/12/EG      RL 95/12/EG       RL 95/12/EG

    1.1.1998          Anhang I der     Anhang II der    Anhang III der Anhang IV der
                      RL 95/13/EG      RL 95/13/EG      RL 95/13/EG    RL 95/13/EG

    1.1.1998          Anhang I der     Anhang II der    Anhang III der    Anhang IV der
                      RL 96/60/EG 1)   RL 96/60/EG      RL 96/60/EG       RL 96/60/EG

    1.6.1998          Anhang I der     Anhang II der    Anhang III der Anhang IV der
                      RL 97/17/EG      RL 97/17/EG      RL 97/17/EG    RL 97/17/EG
') Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort „Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erläuterung ,,(für Waschen und Trocknen der vollen Wasch-
   kapazität)" durch die Erläuterung ,,(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)" zu ersetzen.
BGBl. 1997, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620
                                          Einundzwanzigste Verordnung
                                  zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
                                                   Vom 30. Oktober 1997

   Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), auch
in Verbindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 15. De-
zember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), verordnet die Bundes-
regierung:

                          Artikel 1

   Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1

S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung

vom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 661), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   Bei§ 47 wird die Überschrift „Soldaten mit Vordienst-

   zeiten außerhalb der Bundeswehr" durch das Wort
   ,,(weggefallen)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Die Beförderung ist nicht zulässig
       1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung
          oder der letzten Beförderung eines Berufssol-
          daten oder Soldaten auf Zeit, soweit in dieser
          Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, es
          sei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht

          regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,

       2. innerhalb von zwei Jahren vor dem Eintritt oder
          der Versetzung eines Berufssoldaten in den
          Ruhestand wegen Überschreitens der für ihn
          maßgeblichen Altersgrenze."

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       ,,Bei Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundes-
       wehr Dienst als Beamte im Bundesgrenzschutz, in
       einer Bereitschaftspolizei der Länder oder, soweit
       sie bis zum 31. Dezember 1976 in die Bundeswehr
       eingestellt worden sind, im Zollgrenzdienst oder im
       Grenzzolldienst geleistet haben, wird diese Zeit auf
       die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die
       Voraussetzung für die Beförderungen sind."

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(6) Die Vorschriften für die Beförderung von
      Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf
      die Beförderung

      1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssolda-
         ten und Soldaten auf Zeit, die nach den §§ 51
         und 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des Soldaten-
         gesetzes zu weiteren Dienstleistungen heran-
         gezogen werden, sowie

      2. derjenigen, die auf Grund freiwilliger Verpflich-

         tung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflicht-

         gesetzes Wehrdienst leisten."

3. § 6 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§6
                  Dienstgradbezeichnung

                der Angehörigen der Reserve

      Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-
   grad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden
   im Schriftverkehr außerhalb des Wehrdienstverhältnis-
   ses ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der
   Reserve (d.R.)" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden
   aus der Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr
   erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve
   (d.R.)" weiterführen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den in
   der Bundeswehr verliehenen Dienstgrad
   1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssoldaten
      und Soldaten auf Zeit sowie

   2. derjenigen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-

      pflichtgesetzes freiwilligen Wehrdienst geleistet
      haben."

4. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:
           „5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor
               dem Eintritt oder der Versetzung eines
               Berufssoldaten in den Ruhestand wegen
               Überschreitens der für ihn maßgeblichen
               Altersgrenze:

                § 4 Abs. 3 Nr. 2;".
      bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
BGBl. 1997, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Für die Soldaten im Grundwehrdienst, im
      daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen
      Wehrdienst und im freiwilligen Wehrdienst nach § 4
      Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes sowie für die
      Angehörigen der Reserve trifft die Entscheidung
      über Ausnahmen nach Absatz 1 das Bundesmini-
      sterium der Verteidigung."

5. § 47 wird aufgehoben.

                                 Bonn, den 30. Oktober 1997

                       Artikel 2
  Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kratt.
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl
                                  Der Bundesminister der Verteidigung
                                                Rühe
                                        Der Bundesminister des Innern
                                                  Kanther

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2615. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 043e2ac20eee6483….