Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 3 Organisationsform und Dauer

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/3#abs-1 (1) Die Ausbildung kann in Vollzeitform und in Teilzeitform erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/3#abs-2 (2) Die Dauer der Fachschule in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege beträgt in Vollzeitform und tätigkeitsbegleitend in Teilzeitform drei Schuljahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/3#abs-3 (3) Der Aufbaulehrgang Heilpädagogik wird nur tätigkeitsbegleitend angeboten und dauert in Teilzeitform zwei Schuljahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/3#abs-4 (4) Wurde bereits eine Ausbildung in der Fachschule Sozialwesen in einer Fachrichtung gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 erfolgreich absolviert, kann diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung für eine Fachrichtung gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 bis zur Hälfte der Gesamtausbildungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der Schülerin oder des Schülers die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/3#abs-5 (5) Die Ausbildung ist prozesshaft in enger Verbindung der Lernorte Schule und Praxis zu gestalten.

§ 2 § 4