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# § 3 FSSV (Brandenburg) — Organisationsform und Dauer

Fachschulverordnung Sozialwesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung kann in Vollzeitform und in Teilzeitform erfolgen.

(2) Die Dauer der Fachschule in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege beträgt in Vollzeitform und tätigkeitsbegleitend in Teilzeitform drei Schuljahre.

(3) Der Aufbaulehrgang Heilpädagogik wird nur tätigkeitsbegleitend angeboten und dauert in Teilzeitform zwei Schuljahre.

(4) Wurde bereits eine Ausbildung in der Fachschule Sozialwesen in einer Fachrichtung gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 erfolgreich absolviert, kann diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung für eine Fachrichtung gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 bis zur Hälfte der Gesamtausbildungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der Schülerin oder des Schülers die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Die Ausbildung ist prozesshaft in enger Verbindung der Lernorte Schule und Praxis zu gestalten.

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Zitiervorschlag: § 3 FSSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/3

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