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FSSV

§ 20 Verfahren zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/20#abs-1 (1) Durch die Schülerinnen und Schüler ist eine Facharbeit zu erstellen. Die Facharbeit ist in den mit „Facharbeit“ gekennzeichneten Lernfeldern der Stundentafeln zu erstellen. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, in welchem Arbeitsfeld sie die Facharbeit schreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/20#abs-2 (2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Mitteilung zum Thema der zu schreibenden Facharbeit sowie den Abgabetermin innerhalb der ersten vier Schulwochen des letzten Ausbildungsjahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/20#abs-3 (3) Die Schülerinnen und Schüler stellen die Planung ihrer praktischen Tätigkeit der praxisbegleitenden Lehrkraft und der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor, bevor die Umsetzung in der Praxis erfolgt. Die Vorlage hat spätestens drei Schultage vor der Umsetzung in der Praxis zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/20#abs-4 (4) Die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt im letzten Schulhalbjahr. Sie wird durch eine Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der beruflichen Praxis beobachtet und mit einer Note bewertet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/20#abs-5 (5) Die Präsentation mit anschließendem Fachgespräch erfolgt auf der Grundlage der Facharbeit.

§ 19 § 21