Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen
FSSV§ 21 Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/21#abs-1 (1) Die Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz erfolgt durch eine Note, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Facharbeit, der praktischen Tätigkeit und der Präsentation einschließlich dem anschließenden Fachgespräch ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/21#abs-2 (2) Die berufliche Handlungskompetenz wurde erfolgreich nachgewiesen, wenn die Note für die praktische Tätigkeit und die Gesamtnote gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lautet. Die Note wird den Schülerinnen und Schülern unmittelbar nach der Präsentation mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/21#abs-3 (3) Wird der Nachweis gemäß Absatz 2 nicht erbracht, ist eine einmalige Wiederholung des Verfahrens zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen möglich. Dabei kann auf das erneute Erstellen einer Facharbeit verzichtet werden, wenn diese mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/21#abs-4 (4) Der erfolgreiche Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz ist eine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Fachschulausbildung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/21#abs-5 (5) Bei nicht erfolgreichem Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz ist ein sofortiger Wechsel in das vorherige Ausbildungsjahr auf Antrag des Schülers oder der Schülerin an die Schulleiterin oder den Schulleiter möglich. Es gelten die Regelungen gemäß § 12.