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# § 20 FSSV (Brandenburg) — Verfahren zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz

Fachschulverordnung Sozialwesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Schülerinnen und Schüler ist eine Facharbeit zu erstellen. Die Facharbeit ist in den mit „Facharbeit“ gekennzeichneten Lernfeldern der Stundentafeln zu erstellen. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, in welchem Arbeitsfeld sie die Facharbeit schreiben.

(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Mitteilung zum Thema der zu schreibenden Facharbeit sowie den Abgabetermin innerhalb der ersten vier Schulwochen des letzten Ausbildungsjahres.

(3) Die Schülerinnen und Schüler stellen die Planung ihrer praktischen Tätigkeit der praxisbegleitenden Lehrkraft und der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor, bevor die Umsetzung in der Praxis erfolgt. Die Vorlage hat spätestens drei Schultage vor der Umsetzung in der Praxis zu erfolgen.

(4) Die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt im letzten Schulhalbjahr. Sie wird durch eine Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der beruflichen Praxis beobachtet und mit einer Note bewertet.

(5) Die Präsentation mit anschließendem Fachgespräch erfolgt auf der Grundlage der Facharbeit.

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Zitiervorschlag: § 20 FSSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/20

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