Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 1 Ziel des Bildungsganges

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/1#abs-1 (1) Der Bildungsgang der Fachschule für Sozialwesen vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Er führt zu einem staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht der beruflichen Weiterbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/1#abs-2 (2) Die Fachschulen ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 2