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§ 1 FSSV (Brandenburg) — Ziel des Bildungsganges

Fachschulverordnung Sozialwesen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bildungsgang der Fachschule für Sozialwesen vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Er führt zu einem staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht der beruflichen Weiterbildung.

(2) Die Fachschulen ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife.