Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Stand: 10.06.2019
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst
1.
die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
2.
das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
a)
Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
b)
Fluginformationsdienst,
c)
Flugberatung
3.
das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 FSPersAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 39/24Zitiert von 1
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