Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 37/24Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands - Kürzung von Leistungen aus einer Gesamtzusage - arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzZitiert von 20
- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 39/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst
1.
die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
2.
das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
a)
Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
b)
Fluginformationsdienst,
c)
Flugberatung
3.
das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.