Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 40 Erteilung der Ausbilderberechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/40#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbilderberechtigung an Personen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/40#abs-2 (2) Die Ausbilderberechtigung ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/40#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/40#abs-4 (4) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/40#abs-5 (5) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder persönlich ungeeignet ist. Die Ausbilderberechtigung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.