Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 36 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 37/24Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands - Kürzung von Leistungen aus einer Gesamtzusage - arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzZitiert von 20
- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 39/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/36#abs-1 (1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nach § 1 Nr. 2 oder für die Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/36#abs-2 (2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.