Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 21 Wiederholung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 01.11.2024 – 6 B 9/24Zulassung zur zweiten Wiederholung einer FluglotsenberechtigungsprüfungZitiert von 3
- VGH Hessen, 28.03.2024 – 9 A 81/20Zitiert von 4
- VGH Hessen, 01.06.2016 – 9 B 553/16Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/21#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/21#abs-2 (2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.