Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

FSPersAV

§ 21 Wiederholung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/21#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/21#abs-2 (2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.

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