Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAV§ 20 Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.