Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung

FSPVO

§ 9 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/9#abs-1 (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, bei denen das arithmetische Mittel von Vornote nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und schriftlicher Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 2 in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung nicht ausreichend ist, wobei bei fünf Zehnteln die Note der Prüfungsleistung den Ausschlag gibt, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. In diesem Fall ist die Feststellungsprüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/9#abs-2 (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in jedem Fach höchstens 30 Minuten, vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch in Anlage 2 in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung und für das Fach Englisch in Anlage 3 in der englischsprachigen Feststellungsprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/9#abs-3 (3) Die Prüfung wird vom zuständigen Fachausschuss abgenommen. Der Verlauf der mündlichen Prüfung wird protokolliert. Im Protokoll werden Datum und Fach der Prüfung, die Zusammensetzung des Fachausschusses, Beginn und Ende der Prüfungszeit, die wesentlichen Prüfungsaufgaben, das Prüfungsergebnis und besondere Vorkommnisse festgehalten. Das Protokoll ist von der oder dem Protokollierenden zu unterschreiben.

§ 8 § 10