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# § 9 FSPVO (Sachsen) — Mündliche Prüfung

Feststellungsprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, bei denen das arithmetische Mittel von Vornote nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und schriftlicher Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 2 in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung nicht ausreichend ist, wobei bei fünf Zehnteln die Note der Prüfungsleistung den Ausschlag gibt, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. In diesem Fall ist die Feststellungsprüfung nicht bestanden.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in jedem Fach höchstens 30 Minuten, vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch in Anlage 2 in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung und für das Fach Englisch in Anlage 3 in der englischsprachigen Feststellungsprüfung.

(3) Die Prüfung wird vom zuständigen Fachausschuss abgenommen. Der Verlauf der mündlichen Prüfung wird protokolliert. Im Protokoll werden Datum und Fach der Prüfung, die Zusammensetzung des Fachausschusses, Beginn und Ende der Prüfungszeit, die wesentlichen Prüfungsaufgaben, das Prüfungsergebnis und besondere Vorkommnisse festgehalten. Das Protokoll ist von der oder dem Protokollierenden zu unterschreiben.

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Zitiervorschlag: § 9 FSPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/9

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