Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung

FSPVO

§ 16 Täuschungshandlungen, Ausschluss von der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/16#abs-1 (1) Unternimmt es eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener oder veränderter Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder die von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Person zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener oder veränderter Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/16#abs-2 (2) Ist im Fall des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/16#abs-3 (3) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung und die oder der Vorsitzende des Fachausschusses in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer unzulässigen Veränderung beanstandet werden, sind der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber bis zur Beendigung der Prüfungszeit, bei schriftlichen Prüfungen jedoch längstens bis zur Abgabe der Arbeit, zu entziehen. Verhindert die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/16#abs-4 (4) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie oder er:

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder

2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

§ 15 § 17