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FSO

§ 62 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/62#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/62#abs-2 (2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/62#abs-3 (3) § 17 Abs. 1, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 61 § 63