Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung
FSO§ 52 Prüfungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Für die Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe gelten die §§ 42 bis 47, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Abschlussprüfung können auch Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege ablegen.