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FSO

§ 51 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/51#abs-1 (1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/51#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/51#abs-3 (3) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im zweiten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

§ 50 § 52