Gesetze / Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung
FSMusterzulV§ 9 Verpflichtungen des Herstellers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/9#abs-1 (1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder Adressänderung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/9#abs-2 (2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 an dem zugelassenen Gerät oder an der zugelassenen Anlage anzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/9#abs-3 (3) Der Hersteller hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/9#abs-4 (4) Der Hersteller hat die technische Dokumentation mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren.