nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 FSMusterzulV — Verpflichtungen des Herstellers

Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder Adressänderung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 an dem zugelassenen Gerät oder an der zugelassenen Anlage anzubringen.

(3) Der Hersteller hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.

(4) Der Hersteller hat die technische Dokumentation mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren.