Gesetze / Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung

FSMusterzulV

§ 6 Musterzulassung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/6#abs-1 (1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Hierzu stellt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/6#abs-2 (2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

§ 5 § 7