Gesetze / Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung
FSMusterzulV§ 5 Grundsätze des Zulassungsverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/5#abs-1 (1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beantragen. Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/5#abs-2 (2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/5#abs-3 (3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/5#abs-4 (4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann den Antrag auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/5#abs-5 (5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung, die von einer ausländischen Behörde ausgesprochen worden sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSMusterzulV/5#abs-6 (6) Über die Anträge entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.