Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSDurchführungsV

§ 5 Umfang

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/5#abs-1 (1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:

1.
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;
2.
Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;
3.
Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/5#abs-2 (2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.

§ 4 § 6