Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 5 Umfang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/5#abs-1 (1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:
1.
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;
2.
Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;
3.
Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/5#abs-2 (2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 FSDurchführungsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2023 – 14 S 1705/22Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.