Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 5 Umfang
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2023 – 14 S 1705/22Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/5#abs-1 (1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:
1.
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;
2.
Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;
3.
Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/5#abs-2 (2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.