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# § 5 FSBetrV — Umfang

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:

- 1. Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;

- 2. Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;

- 3. Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.

(2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 5 FSBetrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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