Gesetze / Frequenzschutzbeitragsverordnung
FSBeitrV§ 2 Beitragsbefreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben. Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 317 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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07.06.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2019 (BGBl. I 770)
BGBl. 2019 I S. 770
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2473)
BGBl. 2016 I S. 2473
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17.12.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I 4312)
BGBl. 2013 I S. 4312
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.