Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes
FRGGDV§ 2
Stand: 01.08.2026
Soweit nach § 1 Abs. 1 oder 2 Eigentum übertragen wird, trägt der neue Eigentümer alle mit dem Eigentum im Zusammenhang stehenden Kosten.