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§ 2 FRGGDV (Brandenburg)

Verordnung zur Durchführung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach § 1 Abs. 1 oder 2 Eigentum übertragen wird, trägt der neue Eigentümer alle mit dem Eigentum im Zusammenhang stehenden Kosten.