Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsverordnung Fachpraktiker
FPrAgrHwV§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/8#abs-1 (1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Landwirtschaft/Fachpraktiker Landwirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 1 .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/8#abs-2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Auszubildende hat zwei Schwerpunkte zu wählen, wobei entweder der Schwerpunkt Tierhaltung (Anlage 1 Nr. 3.1) oder der Schwerpunkt Pflanzenproduktion (Anlage 1 Nr. 3.2) verpflichtend zu wählen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/8#abs-3 (3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.