Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsverordnung Fachpraktiker
FPrAgrHwV§ 7 Übergang in einen anerkannten Ausbildungsberuf
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/7#abs-1 (1) Während der Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung sollen die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf laufend prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/7#abs-2 (2) Ein Übergang nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der oder des Auszubildenden, des gesetzlichen Vertreters und des Ausbildenden. Bei Förderung der Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger sind diese anzuhören.