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FPrAgrHwV

§ 21 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/21#abs-1 (1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Pferdewirtschaft/Fachpraktiker Pferdewirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/21#abs-2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/21#abs-3 (3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.

§ 20 § 22