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# § 21 FPrAgrHwV (Bayern) — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Ausbildungsverordnung Fachpraktiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Pferdewirtschaft/Fachpraktiker Pferdewirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 4.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 21 FPrAgrHwV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/21

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