Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 9 Unternehmenskarte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2024 – 7 A 10045/24.OVG
- OLG Düsseldorf, 12.12.2006 – IV-2 Ss (OWi) 124/06 - (OWi) 67/06 III
2 Entscheidungen zu § 9 FPersV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-1 (1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-2 (2) Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-4 (4) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.