Gesetze / Fahrpersonalverordnung

FPersV

§ 9 Unternehmenskarte

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-1 (1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1.
Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-2 (2) Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-4 (4) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 8 § 10