Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 9 Unternehmenskarte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-1 (1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-2 (2) Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/9#abs-4 (4) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 FPersV →
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Änderungsverlauf
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08.08.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2017 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2017 I S. 3158
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.