Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2013 – 6 Sa 182/13Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 2a FPersV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagen sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.