Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 11 Führung und Zweckbestimmung des Registers
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/11#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Fahrtenschreiberkarten. Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/11#abs-2 (2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.