Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 40 Marktüberwachung
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/40#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen anhand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem erforderlichen Umfang die Einhaltung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/40#abs-2 (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Handels erfolgen. Es ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/40#abs-3 (3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.