Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/32#abs-1 (1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:
| Nennfüllmenge QN in g | Werte der Verkehrsfähigkeit in g |
|---|---|
| weniger als 100 | 1,0 |
| 100 bis weniger als 500 | 2,0 |
| 500 bis weniger als 2 000 | 5,0 |
| 2 000 bis 10 000 | 10,0 |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/32#abs-2 (2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 FPackV →
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- BVerwG, 27.09.2012 – 3 C 17/12Fertigpackungen mit Backwaren; Füllmengenkennzeichnung; Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Brot und Kleingebäck; Anwendung einer EU-VerordnungZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.