Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FPackV

§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Stand: 01.12.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/32#abs-1 (1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN
in g
Werte der Verkehrsfähigkeit
in g
weniger als 100 1,0
100 bis weniger als 500 2,0
500 bis weniger als 2 000 5,0
2 000 bis 10 00010,0

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/32#abs-2 (2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

§ 31 § 33