Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung

FPO

§ 8 Prüfungsbescheid

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/8#abs-1 (1) Der Bewerber, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herauszugebenden Muster.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/8#abs-2 (2) Der Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 als nicht bestanden gilt, erhält einen Bescheid.

§ 7 § 9