Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
FHKV§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG NRW, 04.07.2022 – 15 A 4113/19Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 – 29 K 13562/16Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung nicht anmeldet,
2.
als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchführt oder durchführen läßt oder
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/4#abs-2 (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.