Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
FHKV§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/4#abs-2 (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 FHKV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 04.07.2022 – 15 A 4113/19Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 – 29 K 13562/16Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.