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# § 40 FOSO (Sachsen) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schulfremde, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im folgenden Schuljahr wiederholen. Dies gilt jedoch nicht für Schulfremde, die sich bereits einmal erfolglos einer Abschlussprüfung an einer Fachoberschule unterzogen haben.

(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Antrag voraus.

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Zitiervorschlag: § 40 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/40

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