Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 10 Aufnahmeentscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/10#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. Sie ist dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/10#abs-2 (2) Der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung der Schule schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nehmen möchte. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Aufnahme. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/10#abs-3 (3) Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum Schuljahresbeginn erfüllt sind, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt.