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# § 10 FOSO (Sachsen) — Aufnahmeentscheidung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. Sie ist dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres bekannt zu geben.

(2) Der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung der Schule schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nehmen möchte. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Aufnahme. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.

(3) Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum Schuljahresbeginn erfüllt sind, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt.

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Zitiervorschlag: § 10 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/10

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