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# § 33 FOSFHRV (Brandenburg) — Vorkonferenz, Zulassung zur mündlichen Prüfung

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Vorkonferenz entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legt die Fächer fest, in denen zusätzlich zur mündlichen Prüfung im Fach Englisch eine mündliche Prüfung erfolgen soll.

(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss in der Vorkonferenz festgestellt.

(3) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in zwei oder mehr Fächern der schriftlichen Prüfung schlechter als ausreichend bewertet wurde. Die Fachhochschulreifeprüfung gilt dann als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss setzt in diesem Fall die Endnoten für alle Fächer fest.

(4) Eine zusätzliche mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des den Vorsitz führenden Mitgliedes oder der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft über zusätzliche mündliche Prüfungen. In der Regel soll hiernach kein Prüfling in mehr als zwei Fächern zusätzlich geprüft werden.

(6) Den Prüflingen ist nach Abschluss der Vorkonferenz und mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben, ob und in welchen Fächern sie zusätzlich mündlich geprüft werden.

(7) Jedem Prüfling werden die in den schriftlichen Prüfungen erzielten Noten unverzüglich nach Abschluss der Vorkonferenz mitgeteilt.

(8) Den Prüflingen, die gemäß Absatz 3 die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden haben, wird dieses umgehend nach der Vorkonferenz in einem Einzelgespräch mitgeteilt. Bei Nichtvolljährigen sind deren Eltern unverzüglich von der Entscheidung zu unterrichten.

(9) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vorkonferenz sind die Prüflinge vom Unterricht befreit.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 33 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/33

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