Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 3 Gliederung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3#abs-1 (1) Die Bildungsgänge der Fachoberschule sind nach folgenden Fachrichtungen gegliedert:
Wirtschaft und Verwaltung,
Technik,
Gesundheit und Soziales,
Gestaltung,
Ernährung und Hauswirtschaft sowie
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie.
Innerhalb der Fachrichtungen können Schwerpunkte gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3#abs-2 (2) Der einjährige Bildungsgang kann in allen in Absatz 1 genannten Fachrichtungen eingerichtet werden. Der zweijährige Bildungsgang kann nur in den Fachrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3#abs-3 (3) Der doppelqualifizierende Bildungsgang wird nach Ausbildungsberufen gegliedert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3#abs-4 (4) Im Zusatzangebot gemäß den §§ 43 bis 48 wird nicht nach Fachrichtungen oder Ausbildungsberufen gegliedert, sondern nach Bedarf angeboten.
Einzelnorm