Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 3 Gliederung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3#abs-1 (1) Die Bildungsgänge der Fachoberschule sind nach folgenden Fachrichtungen gegliedert:

Wirtschaft und Verwaltung,

Technik,

Gesundheit und Soziales,

Gestaltung,

Ernährung und Hauswirtschaft sowie

Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie.

Innerhalb der Fachrichtungen können Schwerpunkte gebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3#abs-2 (2) Der einjährige Bildungsgang kann in allen in Absatz 1 genannten Fachrichtungen eingerichtet werden. Der zweijährige Bildungsgang kann nur in den Fachrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3#abs-3 (3) Der doppelqualifizierende Bildungsgang wird nach Ausbildungsberufen gegliedert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3#abs-4 (4) Im Zusatzangebot gemäß den §§ 43 bis 48 wird nicht nach Fachrichtungen oder Ausbildungsberufen gegliedert, sondern nach Bedarf angeboten.

Einzelnorm

§ 2 § 4